1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und sämtliche Dienstleistungen und/oder Lieferungen der DATAKOM Gesellschaft für Datenkommunikation mbH [DATAKOM GmbH] im In – und Ausland.
1.2 Rangfolge der vertraglichen Regelungen
Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen stehen in folgender Rangfolge: a) Individualvertraglich vereinbarte Verträge; b) Besondere Vertragsbedingungen c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen; d) Gesetzliche Vorschriften. Die zuerst genannten Vereinbarungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten.
Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Die AGB von DATAKOM GmbH gelten dabei ausschließlich. Sie finden auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme von Vertragspartnern unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigene n Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
1.3 Art der Dienste und Produkte
DATAKOM GmbH erbringt Dienstleistungen und Produktlieferungen auf dem Gebiet der IT -Security, der IT -Messtechnik und der IT -Ausleitungstechnik. Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung, bzw. gelieferten Produkte ergeben sich aus dem Angebot und den technische n Leistungsbeschreibungen hierzu. Leistungsbeschreibungen im Sinne der AGB, der BVB sowie aller sonstigen Verträge und Erklärungen von DATAKOM GmbH sind nur diejenigen Dokumente, welche explizit als Leistungsbeschreibung bezeichnet sind.
- Die rechtlichen Grundlagen für
- Hardwarelieferungen
- Softwarelieferungen
- Dienstleistungen / Beratungsleistungen
- Support und Wartung sind im Folgenden geregelt.
Soweit einem Angebot keine Besonderen Vertragsbedingungen zu Grunde liegen, gelten ausschließlich diese AGB. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt DATAKOM GmbH in keinem Falle eine werkvertragliche Leistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Dies gilt auch dann, wenn einzelne erbrachte Leistungen durch Gegenzeichnen von Leistungsprotokollen, Stundenzetteln oder sonstigen Leistungsbestätigungen vom Kunden abgenommen, d.h. deren Erbringung als solche bestätigt werden.
2. Inhalt der Leistungen
2.1 Hardwarelieferungen
Hinsichtlich sämtlicher Hardwarelieferungen gilt die Erbringung ab Geschäftssitz von DATAKOM GmbH als vereinbart. Sämtliche Transport – und Lieferkosten sind vom Kunden zu tragen, sofern dies nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart wurde. DATAKOM GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko gegenüber Zulieferern. Das Transportrisiko liegt beim Kunden. Der vertragliche Verwendungszweck im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im Angebot. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.2 Softwarelieferungen
a) Allgemeines
Soweit im Angebot vorgesehen, liefert DATAKOM GmbH an den Kunden Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass DATAKOM GmbH die zu liefernde Software weder selbst programmiert noch individuell auf Kundenbedürfnisse anpasst, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht in keinem Falle ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes. Eine Installation der Software ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklicher Bestandteil des Angebotes ist. Sofern nicht zwischen den Parteien vereinbart, erstellt DATAKOM GmbH keine eigene Dokumentation für gelieferte Software, sondern gibt an den Kunden die Dokumentation des Erstellers der Software weiter.
b) Urheberrechte, Nutzungs – und Verwertungsrechte
Die sich originär aus den Urheberrechten ergebenden Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen in der Regel beim Ersteller der Software, der seinerseits die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte vertraglich regelt. Sofern keine ausdrückliche anderweitige Regelung zwischen den Parteien besteht, richte t sich die Art und der Umfang der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an Software ausschließlich nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Erstellers der Software. Eine Garantie für das tatsächliche Bestehen dieser Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Seiten des Erstellers kann von DATAKOM GmbH nicht abgegeben werden. Ansprüche hinsichtlich derartiger Nutzungs- und Verwertungsrechte sind ausschließlich an den jeweiligen Ersteller der Software zu richten.
2.3 Dienstleistungen / Beratungsleistungen
a) Allgemeines
DATAKOM GmbH erbringt Dienst – und Beratungsleistungen auf dem Gebiet der IT -Security und/oder der Installation und Implementierung gelieferter Hard – und Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Dienstleistungen und Beratungsleistungen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB durchgeführt werden, sofern nicht eine ausdrücklich hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung besteht.
b) Abrechnung
Die Abrechnung von Dienst – und Beratungsleistungen erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die kleinste Berechnungseinheit sind hierbei 4,0 Stunden bei Vorort -Terminen, ansonsten 1,0 Stunden. Sollte der tatsächlich erbrachte zeitliche Aufwand unter den jeweils vollen 1,0 Stunden liegen, wird die Zeitabrechnung nach oben hin aufgerundet.
Hierzu wird in der Regel ein Tagessatz oder ein Preis für eine Berechnungseinheit von 1 Stunde vereinbart, zu dem der Kunde Dienst- und Beratungsleistungen in freiem Ermessen und Umfang bestellen kann. Die vereinbarten Preise sind im längsten Falle für ein Jahr nach Vertragsabschluss verbindlich. Sofern für Dienst – und Beratungsleistungen Festpreise vereinbart wurden, gelten diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die im Rahmen der Planung von DATAKOM GmbH zu Grunde gelegte IT-Systemumgebung eine Durchführung zum Festpreis zulässt. Gleiches gilt für die erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden (Ziff. 2.5). Falls eine Dienst – und/oder Beratungsleistung aufgrund geänderter IT -Systemumgebung beim Kunden oder mangelhafter Mitwirkung durch den Kunde n nicht mehr zu einem Festpreis erbracht werden kann, informiert DATAKOM GmbH den Kunden hierüber unverzüglich. In diesem Falle werden die Parteien einvernehmlich eine anderweitige Vergütung vereinbaren. Sollte insofern keine Einigung erzielt werden können , gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preisvereinbarungen erbracht. Vereinbarte Termine für die Erbringung von Dienst – und Wartungsleistungen sind verbindlich. Sofern Termine vom Kunden mit einer kürzeren Vorlaufzeit als 3 (drei) Werktagen verschoben werden, steht es DATAKOM GmbH frei, die hierdurch tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Hierunter fallen insbesondere Kosten für die eingeplanten Manntage, sofern diese aufgrund der kurzfristigen Verschiebung nicht mehr anderweitig verplant werden können.
2.4 Support und Wartung
a) Allgemeines
DATAKOM GmbH schuldet Support und Wartungsleistungen nur dann, wenn dies zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde. Support und Wartungsleistungen werden als Dienstleistung erbracht. Art und Umfang des geschuldeten Supports und der Wartungsleistungen ergeben sich aus Angebot und den Leistungsbeschreibungen hierzu. DATAKOM GmbH ist dazu berechtigt, Support und Wartungsleistungen im eigenen Ermessen durch Dritte erbringen zu lassen. Falls in diesem Falle ein Support – und Wartungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Drittdienstleister abgeschlossen wird, ergeben sich alle rechtlichen Ansprüche des Kunden hinsichtlich Support – und Wartungsleistungen allein aus diesem Vertragsverhältnis und sind direkt gegenüber dem Drittdienstleister geltend zu machen.
b) Abrechnung
Support – und Wartungsgebühren sind als Festpreis zu verstehen, d.h. es erfolgt keine Abrechnung nach tatsächliche m zeitlichem Aufwand . Support- und Wartungsgebühren sind, sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall abweichend vereinbart jährlich im Voraus zu entrichten. Eine Erstattung von bereits geleisteten Support – und Wartungsgebühren ist ausgeschlossen.
2.5 Mitwirkungspflichten
Um die vertragsgemäße Erfüllung durch DATAKOM GmbH zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde ohne besondere Vergütung dazu, sämtliche technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemäße Leistungserfüllung durch DATAKOM GmbH zu ermöglichen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass DATAKOM GmbH rechtzeitig, d. h. mit ausreichend zeitlichem Vorlauf, die vollständig abgefragten Informationen über die IT -Infrastruktur übermittelt werden. Hierzu zählt insbesondere die Bereitstellung der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen EDV -technischer und projektorganisatorischer Art (z. B. Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie ggf. die Zurverfügungstellung der Hardware und/oder Software (einschließlich Dokumentation) für welche die vertragliche Leistung erbracht werden soll. Gegebenenfalls hat der Kunde bei bestimmten Services und Leistungen während der Laufzeit des Vertrages Zugriff auf seine Server und Systemumgebung zu gewähren. So weit hierfür der Zugriff auf fremde Provider erforderlich ist, sorgt der Kunde dafür, dass diese dem Zugriff durch DATAKOM GmbH schriftlich einwilligen.
Der Kunde stellt DATAKOM GmbH ausdrücklich von Schadensersatzansprüchen und sonstigen Forderungen frei, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen durch einen Zugriff auf Dritte, insbesondere auf fremde Provider, entstehen. Der Kunde stellt sicher, dass während der Leistungserbringung durch DATAKOM GmbH kompetente Mitarbeiter, die mit der EDV – Anlage und der IT -Infrastruktur des Kunden vertraut sind, als Ansprechpartner während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung stehen. Soweit dem Kunden vor o der während der Erbringung der vertraglichen Leistungen Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliche Unterlagen vorgelegt werden, hat er diese sorgfältig im Hinblick auf die Kompatibilität hinsichtlich seiner eigenen EDV -Systeme zu überprüfen und auf ggf. bestehende Probleme oder EDV -Konflikte hinzuweisen.
Bei bestimmten Dienstleistungen werden auf Wunsch des Kunden Angriffe auf die Systemumgebung simuliert (z.B. Hackerangriffe). In diesen Fällen wird DATAKOM GmbH vom Kunden ausdrücklich dazu berechtigt, auf die IT -Infrastruktur des Kunden zuzugreifen, soweit dies für die Erbringung des jeweiligen Dienstes erforderlich ist. Dieser Zugriff erfolgt in der Re gel über eine vom Kunden genehmigte IP -Adresse.
Für diese Fälle weist DATAKOM GmbH ausdrücklich auf das Risiko hin, dass Daten innerhalb der IT -Infrastruktur geschädigt oder gelöscht werden können. Der Kunde stellt aus diesen Gründen sicher, dass eine regelmäßige Datensicherung durchgeführt wird und vor Durchführung der Leistung vo n DATAKOM GmbH ein Back -up systemrelevanter Daten erfolgt.
3. Regelungen für Hardwarelieferungen, Softwarelieferungen, Dienst – und Beratungsleistungen und Support und Wartung
3.1 Gewährleistung
a) Hardware / Software
Für Hard – und/oder Softwarelieferungen wird der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Mängeln ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn DATAKOM GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DATAKOM GmbH beruhen. Einer Pflichtverletzung von DATAKOM GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die Verjährungsfrist für alle weiteren Rechte aus gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen beträgt 1 Jahr. Im Übrigen leistet DATAKOM GmbH lediglich Gewähr dafür, dass gelieferte Hard – und/oder Software zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern.
Für Verschleiß und für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller -, Montage-, Installations- und/oder Bedienungsanweisungen verursacht werden, leistet DATAKOM GmbH keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt weiterhin bei Eingriff oder sonstigen Manipulationen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte. DATAKOM GmbH weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software vollständig fehlerfrei zu erstellen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, übernimmt DATAKOM GmbH keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Mängel hat der Kunde schriftlich und so detailliert wie möglich anzuzeigen. DATAKOM GmbH steht es nach eigener Wahl frei, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dabei werden die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport, Wege -, Arbeits- und Materialkosten) von DATAKOM GmbH übernommen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrage zu verlangen.